Allgemeine Reisebedingungen

Allgemeine Reisebedingungen der Evangelischen Jugend Augsburg

Stand: 25. September 2003 - Überarbeitet: 12.03.2013

Sofern nichts anderes in der Ausschreibung geregelt ist, gelten die Allgemeinen
Reisebedingungen der Evangelischen Jugend Augsburg vom 25. September 2003.


1. Anmeldung
1.1 Mit der Anmeldung wird uns, dem Freizeitträger (FZT), der Abschluss eines
Reisevertrages aufgrund der in diesem Prospekt genannten bindenden
Leistungsbeschreibungen und Preisen unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen
verbindlich angeboten.
1.2 Die Anmeldung soll auf den Anmeldevordrucken des FZT erfolgen. Bei Minderjährigen ist
die Anmeldung von einem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Der Reisevertrag ist
zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom FZT schriftlich bestätigt worden ist.


2. Zahlung des Reisepreises
2.1 Nach Empfang der Reisebestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % (mindestens
jedoch € 25,–) des Reisepreises pro Reiseteilnehmer zu leisten. Die Anzahlung wird auf den
Reisepreis angerechnet. Die Nichtbezahlung der Anzahlung bewirkt keine Aufhebung des
Reisevertrages.
2.2 Der Restbetrag wird 12 Tage vor Reiseantritt zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die
Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.1 genanntem Grund abgesagt werden kann. Eine
Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB ist nicht
erforderlich, da der FZT eine Dienststelle des Evang. Luth. Dekanatsbezirks Augsburg ist. Der
Dekanatsbezirk Augsburg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 651 k
Abs. 6 Satz 3.


3. Leistungen
3.1 Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen
Hinweisen in diesem Prospekt, sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der
Reisebestätigung. Nebenabsprachen (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der
vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den FZT.
3.2 Vermittelt der FZT im Rahmen der Reise Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für die
Durchführung dieser Fremdleistungen, soweit in der Reiseausschreibung auf die Vermittlung
der Fremdleistungen ausdrücklich hingewiesen wurde.


4. Höhere Gewalt
Wird die Reise durch bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der FZT als auch der Teilnehmer
den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§ 651j
BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der FZT wird dann den
gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der FZT ist verpflichtet, die
infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls
der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, den Teilnehmer zurückzubefördern. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen
fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.


5. Preisänderung
5.1 Der FZT behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im
Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie
Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung des Wechselkurses in dem Umfang zu
ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen
Vertragsabschluß (Zugang der Buchungsbestätigung beim Teilnehmer) und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als vier Monate liegen.
5.2 Im Falle der nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der FZT den Teilnehmer
unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis zu setzen.
Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
5.3 Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Teilnehmer
kostenlos zurücktreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn d er
FZT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem
Angebot anzubieten.
5.4 Der Teilnehmer hat dieses Recht binnen einer Woche nach der Erklärung des FZT über
die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.


6. Leistungsänderung
6.1 Der FZT ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich
zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig
werden und die vom FZT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur
zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
6.2 Der FZT hat den Teilnehmer über die zulässige Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung, unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu unterrichten.
6.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung stehen dem
Teilnehmer die in 5.3 bezeichneten Rechte zu. Ziff. 5.4 gilt entsprechend.


7. Rücktritt und Kündigung durch den FZT
7.1 Der FZT kann bis zum 14. Tage vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn eine im
Prospekt genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
7.2 Der Teilnehmer kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn der FZT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Ziff. 5.3 gilt entsprechend.
7.3 Der FZT kann unbeachtet der vorstehenden Bestimmungen unter folgenden Bedingungen
vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Bis 3 Wochen vor Reisebeginn bei denjenigen Reisen, die entsprechend den Angaben in
der Reiseausschreibung mit öffentlichen Mitteln, insbesondere solchen aus Landes- oder
Bundesmitteln gefördert werden, dann, wenn die Bewilligung der beantragten Mittel
überhaupt nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang erfolgt.
b) Die vorstehende Bestimmung von Ziff. 7.2 gilt entsprechend.
7.4 Der FZT kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der
Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des FZT bzw. der von
ihm eingesetzten Freizeitleitung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt
der FZT, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Die vom FZT eingesetzten Freizeitleiter sind
ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des FZT in diesen Fällen wahrzunehmen.


8. Rücktritt des Teilnehmers
8.1 Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt
ist dem FZT schriftlich mitzuteilen.
8.2 Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück oder tritt der Teilnehmer die Reise nicht an, so
kann der FZT als Entschädigung den Reisepreis unter Abzug des Wertes seiner ersparten
Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen verlangen.
8.3 Tritt der Teilnehmer vor Ablauf der Anmeldefrist zurück oder lässt sich mit Zustimmung
des FZT durch eine geeignete Ersatzperson vertreten, wird lediglich eine Verwaltungsgebühr
in Höhe von € 15,– erhoben.
8.4 Der FZT empfiehlt, eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine Versicherung zur
Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen.
8.5 Werden auf Wunsch des Teilnehmers nach Vertragsabschluß für einen Termin der
innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder
der Beförderungsart vorgenommen, ist der FZT berechtigt, bis zum 30. Tag vor Reiseantritt €
25,– pro Person zu berechnen. Spätere Umbuchungen können, sofern die Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorgenannten
Bedingungen (8.2) unter gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt nicht
bei Umbuchungen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Die Berechtigung des
Teilnehmers, einen Ersatzteilnehmer zu stellen, der dann statt seiner in die Rechte und
Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, wird dadurch nicht berührt.


9. Obliegenheiten des Teilnehmers / Kündigung durch den Teilnehmer
9.1 Der Teilnehmer ist zur Beachtung der Hinweise, die ihm vom FZT in Form der
Informationsbriefe vor Reiseantritt zugehen, verpflichtet.
9.2 Der gesetzlichen Verpflichtung der Mängelanzeige (§ 651 d Abs. 2 BGB) hat der
Teilnehmer bei Reisen mit dem FZT dadurch zu entsprechen, dass er auftretende Störungen
und Mängel sofort dem vom FZT eingesetzten Reiseleiter anzeigt und Abhilfe verlangt.
Ansprüche des Teilnehmers wegen Reisemängeln, denen vom FZT nicht abgeholfen wird,
entfallen nur dann nicht, wenn diese Reisemängel vom Teilnehmer schuldlos nicht angezeigt
werden.
9.3 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leistet der FZT
innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus
Beweissicherungsgründen zweckmäßigerweise durch schriftliche Erklärung – kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem
FZT erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe
bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom FZT verweigert oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers
gerechtfertigt wird.
9.4 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmer
innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem
FZT unter folgender Adresse geltend zu machen:
Evangelische Jugend Augsburg, Hooverstr. 1, 86156 Augsburg,
Fax: 0821/24011409
Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.


10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
10.1 Im Prospekt wurde der Teilnehmer über eventuell notwendige Pass- und
Visumserfordernisse sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten unterrichtet. Über
etwaige Änderungen wird der Teilnehmer sobald diese dem FZT bekannt werden,
unverzüglich unterrichtet.
10.2 Der Teilnehmer ist für die Beschaffung aller notwendigen Reisedokumente selbst
verantwortlich.
10.3 Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von
Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen
Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des
FZT bedingt sind.


11. Haftungsbeschränkung
11.1 Der Teilnehmer ist durch eine Pauschalversicherung der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Bayern mit dem Ecclesia-Versicherungsdienst unfall- und haftpflichtversichert. Die
Haftpflichtversicherung erstreckt sich jedoch nicht auf Schäden, die sich Teilnehmer
untereinander zufügen.
11.2 Die vertragliche Haftung des FZT für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist der
Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis:
– soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
– soweit der FZT für einen einem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.3 In diesem Zusammenhang wird dem Teilnehmer im eigenen Interesse der Abschluss
einer Reiseunfall-, Reisegepäck- und ggf. einer Auslandskrankenversicherung empfohlen.
11.4 Bei Schäden durch höhere Gewalt und Einzelunternehmungen ohne Einverständnis
der Freizeitleitung übernimmt der FZT keine Haftung. Der FZT haftet nicht für Schäden,
Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des
Teilnehmers verursacht werden.


12. Verjährung, Sonstiges
12.1 Vertragliche Ansprüche des Teilnehmers verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Teilnehmer
solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem
der FZT die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung
verjähren in drei Jahren.
12.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.


13. Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehung zwischen dem FZT und dem Teilnehmer richten sich nach dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
Ergänzung zu den
Allgemeine Reisebedingungen
der Evangelischen Jugend Augsburg
vom 25. September 2003
Stand: 25. September 2003

BITTE LESEN SIE SICH DIESES MERKBLATT SORGFÄLTIG DURCH
Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte
gem. §34 Abs.5 S.2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere
Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es
andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und
Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch
Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.
Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten,
Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz
vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel
nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets
um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn
1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen
verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und
Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur aIs
Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest
und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in
Deutschland übertragen werden);
2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen
kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung
durch Hib-Bakterien, Meningokokken-lnfektioneri, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis
A und bakterielle Ruhr;
3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung nochnichtabgeschlossen ist;
4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist
oder ein entsprechender Verdacht besteht.
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich.
Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt
durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch
Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder „fliegende“ Infektionen sind
z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und
Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und anstecke Borkenflechte übertragen.
Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige Bedingungen für eine
Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften
Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu
nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen
länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).
Er wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden
konnte – darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der GE
nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.
Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen
Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit
dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer
Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.
Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor
typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden,
Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu
Hause bleiben muss. In einem solchen .Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym
über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.
Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in
einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang
ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen.
Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken.
Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ von Cholera-,
Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und
nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine GE gehen dürfen.
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden
Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger
schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem
Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.
Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheider oder ein
möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt
oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns
benachrichtigen.
Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen
Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in
Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler
Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr
Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.
Weitere Ergänzung zu den Allgemeinen Reisebedingungen der Evangelischen Jugend
Augsburg vom 1.4.2007
Mit der Unterschrift auf der Anmeldung gibt der Teilnehmer und ggf. die Erziehungsberechtigten
des Teilnehmers das Einverständnis, die auf der Reise entstandenen Abbildungen (Fotos,
Videos, etc.) im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Evangelischen Jugend Augsburg zu
verwenden.
Dieser Ergänzung kann jederzeit schriftlich widersprochen werden.